Bei Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz greift die Hundehaftpflicht der Alte Oldenburger (Neodigital Versicherung AG) und übernimmt öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten und ansprüche, wenn Emissionen oder eine andere Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig eintreten. Erfasst werden Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, Gewässern samt Grundwasser und dem Boden – mit klaren Grenzen für Auslandsfälle, für bestimmte Ausschlüsse und für die Versicherungssumme.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang des allgemeinen Teils und ergänzt um die folgenden Bedingungen.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von der sonst geltenden Regelung – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil erweitert den Schutz auf Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, also auf Schäden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern samt Grundwasser und am Boden. Übernommen werden Sanierungspflichten und -ansprüche vor allem dann, wenn der Schaden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden ist. Bestimmte Fälle sind ausgeschlossen, etwa bei bewusstem Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften oder wenn ein anderer Versicherungsvertrag einspringt. Die Zahlungen sind je Versicherungsfall und pro Versicherungsjahr betragsmäßig begrenzt.
Häufige Fragen
Welche Umweltschäden fallen unter diesen Schutz?
Erfasst sind Schädigungen von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigungen der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie Schädigungen des Bodens im Sinne des Umweltschadensgesetzes.
Unter welcher Voraussetzung sind Sanierungspflichten versichert?
Versichert sind öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten und -ansprüche, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig eingetreten sind. Für Erzeugnisse Dritter gilt der Schutz zudem bei Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehlern.
Was ist ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die bewusst von umweltschutzdienlichen Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen abgewichen sind, sowie Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen und Schäden, für die aus einem anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Wie hoch ist die Leistung begrenzt?
Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein festgelegte Summe als Grenze. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das 2-fache dieser Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Balance 2024