Bei der Hundehaftpflicht der Alte Oldenburger (Neodigital Versicherung AG) greift der Schutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – bei Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschäden. Erfüllungsansprüche aus Verträgen sowie vertraglich erweiterte Haftung sind hingegen ausgeschlossen.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses (Versicherungsfall) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist:
- Das Schadenereignis ist während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten.
- Es hatte einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge.
- Der Versicherungsnehmer wird aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche – auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder von Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung springt ein, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schaden entsteht und der Versicherungsnehmer deshalb von einem Dritten auf gesetzlicher Grundlage auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfasst sind Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden. Nicht abgedeckt sind reine Vertragsansprüche wie Erfüllung, Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Haftung, die vertraglich oder durch Zusagen über das gesetzliche Maß hinaus vereinbart wurde.
Häufige Fragen
Wann besteht bei diesem Vertrag Versicherungsschutz?
Wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge hat, und der Versicherungsnehmer deswegen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Das Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Der Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, spielt keine Rolle.
Sind Erfüllungs- und Vertragsansprüche mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder von Vermögensschäden wegen Verzögerung – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind vertraglich erweiterte Haftungen abgedeckt?
Nein. Für Ansprüche, die aufgrund eines Vertrags oder von Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Balance 2024