Bei der Hundehaftpflicht der Alte Oldenburger (Neodigital Versicherung AG) sind übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten eitgebern wegen Personenschäden eingeschlossen. Zusätzlich läuft der Schutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und bestimmte Kinder weiter, und beim Wechsel des Versicherers wird geregelt, welcher Versicherer bei unklarem Schadeneintrittszeitpunkt leistungspflichtig ist.
Eingeschlossen sind übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden von:
- Sozialversicherungsträgern
- Sozialhilfeträgern
- privaten Krankenversicherungsträgern
- öffentlichen und privaten Arbeitgebern
Fortsetzung der Hundehalter-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt für:
- den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zu uns (Nachversicherer) wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so sind wir als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf bestimmte Rückgriffsansprüche (Regressansprüche), die etwa Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherer oder Arbeitgeber wegen Personenschäden geltend machen. Stirbt der Versicherungsnehmer, läuft der Schutz für mitversicherte Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und bestimmte Kinder noch bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin weiter; zahlt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die nächste Rechnung, wird er selbst Versicherungsnehmer. Beim Wechsel des Versicherers gilt: Lässt sich der Zeitpunkt eines Schadens nicht bestimmen, tritt der neue Versicherer ein; ist der Zeitpunkt klar feststellbar, zahlt der Versicherer, in dessen Laufzeit der Schaden fällt.
Häufige Fragen
Sind Rückgriffsansprüche von Krankenkassen oder Arbeitgebern mitversichert?
Ja. Eingeschlossen sind übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Der Versicherungsschutz besteht bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort – für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sowie für unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Wer wird nach dem Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer?
Wenn der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner die nächste Beitragsrechnung begleicht, wird dieser Versicherungsnehmer.
Welcher Versicherer zahlt, wenn nach einem Wechsel der Schadenzeitpunkt unklar ist?
Lässt sich der genaue Eintrittszeitpunkt auch durch ein Gutachten nicht bestimmen, ist der neue Versicherer (Nachversicherer) ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bestehenden Vertrages eintrittspflichtig. Lässt sich der Zeitpunkt klar feststellen, zahlt der Versicherer, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Balance 2024