Wer im Schadenfall der Alte Oldenburger Hausratversicherung selbst tätig wird, um Schäden abzuwenden oder zu mindern, bekommt seine Aufwendungen ersetzt – auch dann, wenn sie erfolglos bleiben, sofern sie den Umständen nach geboten waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ebenso werden die Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens übernommen, wenn sie geboten und angemessen sind. Der Beitrag klärt zudem, wann gekürzt wird, welche Höchstgrenze gilt und welche Kosten ausgeschlossen bleiben.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Ebenso versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer nur unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich, oder
- die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den erforderlichen Betrag für die Aufwendungen auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten und angemessen waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder eingetreten ist und der Versicherungsnehmer selbst Kosten aufwendet, um ihn abzuwenden oder zu verringern, übernimmt der Versicherer diese Aufwendungen – auch wenn der Versuch erfolglos war, sofern er den Umständen nach sinnvoll war oder der Versicherer ihn angewiesen hat. Bei einem erst bevorstehenden Versicherungsfall zahlt der Versicherer allerdings nur, wenn die Maßnahmen verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf seine Weisung erfolgten. Darf der Versicherer seine Leistung kürzen, kann er auch diese Kosten kürzen, außer bei Aufwendungen auf seine Weisung. Zusätzlich werden angemessene Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens ersetzt.
Häufige Fragen
Bekomme ich auch erfolglose Rettungsversuche erstattet?
Ja, versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers gemacht hat.
Was gilt, wenn ich Kosten zur Abwehr eines erst drohenden Schadens aufwende?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall leistet der Versicherer nur dann Aufwendungsersatz, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Werden Kosten für einen Feuerwehreinsatz übernommen?
Nein, Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Übernimmt der Versicherer die Kosten eines Sachverständigen?
Kosten für einen vom Versicherungsnehmer hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024