Bei der Alte Oldenburger Hausratversicherung müssen Versicherungsnehmer das Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort nicht als Gefahrerhöhung melden. Im Gegenzug gilt für die gesamte Dauer der Gerüststellung: Bei Abwesenheit sind alle Fenster und Fenstertüren geschlossen zu halten und die vorhandenen Sicherungseinrichtungen zu betätigen.
In Erweiterung der Regelung zur Gefahrerhöhung gilt: Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.
Während der gesamten Dauer der Aufstellung eines Gerüstes gelten bei Abwesenheit folgende Pflichten:
- Alle Fenster und Fenstertüren sind verschlossen zu halten.
- Die Sicherungseinrichtungen sind zu betätigen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn am Versicherungsort ein Gerüst aufgestellt wird, muss das nicht beim Versicherer angezeigt werden – es gilt nicht als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Als Gegenleistung müssen während der gesamten Zeit, in der das Gerüst steht, bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren geschlossen bleiben und die Sicherungseinrichtungen aktiviert sein.
Häufige Fragen
Muss ich meinem Versicherer melden, wenn am Haus ein Gerüst aufgestellt wird?
Nein. Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.
Welche Pflichten habe ich, solange das Gerüst steht?
Während der gesamten Dauer der Gerüstaufstellung müssen Sie bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen halten und die Sicherungseinrichtungen betätigen.
Gelten die Sicherungspflichten auch, wenn ich zu Hause bin?
Die genannten Pflichten – Fenster und Fenstertüren verschließen sowie Sicherungseinrichtungen betätigen – beziehen sich ausdrücklich auf die Zeiten der Abwesenheit.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024