Ansprüche aus dem Hausrat-Versicherungsvertrag der Alte Oldenburger verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist erst mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Zeit bis zur schriftlichen Entscheidung des Versicherers nicht mitgerechnet.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Die Entscheidung wird dabei in Textform (zum Beispiel per E-Mail) mitgeteilt.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Wer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hat, muss diese innerhalb von drei Jahren geltend machen, sonst verjähren sie. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den wichtigen Umständen sowie dem Schuldner erfahren hat oder grob fahrlässig nichts davon wusste. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zu dessen schriftlicher Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet. Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Ab wann läuft die Verjährungsfrist?
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis wird der Kenntnis gleichgestellt.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer angemeldet habe?
Ist ein Anspruch angemeldet, wird der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers nicht mitgerechnet.
Welche Regeln gelten für die Verjährung darüber hinaus?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024