Bei der Hausratversicherung der Alte Oldenburger müssen Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag grundsätzlich in Textform, etwa per E-Mail, abgegeben und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gerichtet werden. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift, einen neuen Namen oder die Verlegung seiner gewerblichen Niederlassung nicht mit, reicht dem Versicherer ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Textform ist zum Beispiel eine E-Mail. Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer, die den Vertrag betreffen, sollen grundsätzlich in Textform erfolgen – etwa per E-Mail – und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Wer seine neue Anschrift oder seinen geänderten Namen nicht meldet, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief des Versicherers an die letzte bekannte Adresse ausreicht; dieser gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Dasselbe Prinzip greift, wenn eine unter der Betriebsanschrift abgeschlossene Versicherung besteht und die gewerbliche Niederlassung ohne Mitteilung verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Ausnahmen gelten, wenn gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An welche Stelle richte ich meine Mitteilungen?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich einen Umzug oder eine Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei der Verlegung meines Gewerbebetriebs?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die gleichen Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriftenänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024