Wer sein Fahrrad bei der Alte Oldenburger im Rahmen der Hausratversicherung gegen Diebstahl absichern möchte, findet hier die Voraussetzungen: Der Diebstahlschutz für Fahrräder und Fahrradanhänger gilt nur, wenn er ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen ist. Auch Pedelecs und E-Bikes ohne Versicherungspflicht sind eingeschlossen, sofern das Rad mit einem eigenständigen Schloss gesichert und der Diebstahl unverzüglich bei der Polizei angezeigt wird.
Schäden durch Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern sind mitversichert, sofern dies vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen ist.
Der Versicherungsschutz für Fahrräder und Fahrradanhänger erstreckt sich auch auf Schäden durch Diebstahl. Fahrrädern gleichgestellt sind Pedelecs sowie E-Bikes, sofern keine Versicherungspflicht besteht.
Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte „Rahmenschlösser"), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
Für die mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit dem versicherten Fahrrad und/oder Fahrradanhänger abhandengekommen sind.
Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummern der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzugeben. Zudem muss er dem Versicherer einen Nachweis dafür erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten zur Sicherung des Fahrrads, zu den aufzubewahrenden Unterlagen oder zur Anzeige des Diebstahls, so ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag.
Was bedeutet das konkret?
Der Diebstahlschutz für Fahrräder und Fahrradanhänger muss vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt sein. Pedelecs und E-Bikes ohne Versicherungspflicht gelten dabei wie Fahrräder. Damit die Entschädigung greift, muss das Rad mit einem eigenständigen Schloss gesichert, der Diebstahl unverzüglich bei der Polizei angezeigt und der Verbleib über drei Wochen belegt werden; zudem sind Angaben zu Hersteller, Marke und Rahmennummer aufzubewahren. Werden diese Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer kündigen oder ganz oder teilweise nicht leisten.
Häufige Fragen
Sind auch E-Bikes und Pedelecs gegen Diebstahl mitversichert?
Ja, Pedelecs und E-Bikes sind Fahrrädern gleichgestellt, sofern für sie keine Versicherungspflicht besteht.
Reicht ein fest am Rad verbautes Rahmenschloss aus?
Nein. Das Fahrrad muss durch ein eigenständiges Fahrradschloss gesichert werden, wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird. Dauerhaft mit dem Fahrrad verbundene Sicherungseinrichtungen wie Rahmenschlösser gelten nicht als eigenständige Schlösser.
Was muss ich nach einem Fahrraddiebstahl tun?
Der Diebstahl muss unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt werden. Außerdem ist dem Versicherer nachzuweisen, dass die Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit der Anzeige wieder herbeigeschafft wurden.
Was passiert, wenn ich die Unterlagen zum Fahrrad nicht aufbewahre?
Der Versicherungsnehmer soll Unterlagen zu Hersteller, Marke und Rahmennummer beschaffen und aufbewahren. Fehlen diese, kann die Entschädigung nur verlangt werden, wenn die Merkmale anderweitig nachgewiesen werden. Bei Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer außerdem kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024