Wer mit seinem Hausrat der Alte Oldenburger umzieht, behält den Versicherungsschutz: Er geht auf die neue Wohnung über, und während des Umzugs sind für eine Übergangszeit beide Wohnungen abgesichert. Der Schutz in der alten Wohnung endet spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Bei Doppelwohnsitz, einem Umzug ins Ausland, einer Beitragserhöhung mit Kündigungsrecht sowie bei Trennung von Ehegatten gelten jeweils eigene Regeln, und der Wohnungswechsel muss dem Versicherer angezeigt werden.
Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.
Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelungen zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gelten auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Zieht man um, wandert der Versicherungsschutz mit in die neue Wohnung, und während des Umzugs sind kurzzeitig beide Wohnungen abgesichert; die alte Wohnung ist längstens zwei Monate nach Umzugsbeginn noch geschützt. Bei einem zweiten Wohnsitz oder einem Umzug ins Ausland wandert der Schutz dagegen nicht mit, hier gelten eigene Fristen. Der Wohnungswechsel und die neue Wohnfläche müssen dem Versicherer gemeldet werden; ändern sich Fläche oder Wert des Hausrats ohne Anpassung, droht Unterversicherung. Steigen Beitrag oder Selbstbeteiligung, darf der Versicherungsnehmer kündigen, und bei Trennung von Ehegatten oder Partnern bleiben beide Wohnungen für eine begrenzte Zeit versichert.
Häufige Fragen
Bleibt mein Hausrat während des Umzugs in beiden Wohnungen versichert?
Ja. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Was muss ich dem Versicherer beim Umzug mitteilen?
Der Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden, unter Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern. Waren besondere Sicherungen vereinbart, ist mitzuteilen, ob auch die neue Wohnung entsprechende Sicherungen hat. Die Anzeige muss in Textform, etwa per E-Mail, erfolgen.
Geht der Versicherungsschutz auch mit, wenn ich ins Ausland ziehe?
Nein. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf sie über. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag durch den Umzug steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze oder wird die Selbstbeteiligung erhöht, kann der Versicherungsnehmer kündigen. Die Kündigung muss in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung beim Versicherer eingehen und wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024