Wenn die Alte Oldenburger in der Hausratversicherung einen Schaden ersetzt, geht ein bestehender Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten in gleichem Umfang auf den Versicherer über – jedoch niemals zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Lebt der Dritte mit im Haushalt, gilt der Übergang nur bei vorsätzlicher Schadenverursachung. Zugleich muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch fristgerecht wahren und bei der Durchsetzung mitwirken, sonst drohen Leistungskürzungen.
Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren. Dabei sind die geltenden Form- und Fristvorschriften zu beachten. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer hat der Versicherungsnehmer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Ersetzt der Versicherer einen Schaden, übernimmt er in diesem Umfang auch den Ersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegenüber einem Dritten hätte. Dem Versicherungsnehmer darf daraus kein Nachteil entstehen. Richtet sich der Anspruch gegen eine im Haushalt lebende Person, wird er nur bei vorsätzlicher Schadenverursachung geltend gemacht. Der Versicherungsnehmer muss seinen Anspruch fristgerecht sichern und bei der Durchsetzung mithelfen – tut er das nicht, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder entfällt sie teilweise.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Anspruch gegen einen Schädiger, nachdem die Versicherung gezahlt hat?
Soweit der Versicherer den Schaden ersetzt, geht der Ersatzanspruch gegen den Dritten auf ihn über. Dabei darf der Übergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Gilt der Anspruchsübergang auch, wenn eine Person aus meinem Haushalt den Schaden verursacht hat?
Richtet sich der Anspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Schadeneintritt in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Muss ich selbst etwas tun, um den Ersatzanspruch zu sichern?
Ja. Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei der Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken, soweit erforderlich.
Welche Folgen hat es, wenn ich diese Pflicht verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht leistungspflichtig, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024