Wenn beim Wechsel zur Alte Oldenburger Hausratversicherung unklar ist, ob ein Sachschaden noch in die Vorversicherung fällt oder schon in den neuen Vertrag, lehnt der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht allein wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ab. Lässt sich mit dem Vorversicherer keine Einigung erzielen, tritt der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen in Vorleistung, während der Versicherungsnehmer bei der Klärung mithelfen und seine Ansprüche abtreten muss.
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Gültigkeit einer unmittelbar davor bestandenen Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dies gilt, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Voraussetzung dafür ist:
- Der Versicherungsnehmer unterstützt den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes.
- Der Versicherungsnehmer tritt seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer ab.
Lässt sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Wechsel des Versicherers kann es vorkommen, dass nicht klar ist, ob ein Sachschaden noch zur alten oder schon zur neuen Versicherung gehört. In diesem Fall wird die Bearbeitung nicht allein deshalb abgelehnt, weil die Zuständigkeit ungeklärt ist. Kommt es mit dem Vorversicherer zu keiner Einigung, geht der neue Versicherer in Vorleistung – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hilft bei der Klärung mit und tritt seine Ansprüche gegen den Vorversicherer ab. Steht der Zeitpunkt des Schadens klar fest, zahlt der Versicherer, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden fällt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn nicht klar ist, ob mein Schaden noch zur alten oder schon zur neuen Versicherung gehört?
Ist bei der Schadenmeldung unklar, ob der Sachschaden in die aktuelle Versicherung oder in die unmittelbar davor bestandene Vorversicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit abgelehnt.
Wer zahlt, wenn sich der neue und der alte Versicherer nicht über die Zuständigkeit einigen können?
In diesem Fall tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch bei unverändert fortgeführter Vorversicherung erbracht worden wäre.
Welche Voraussetzungen muss ich als Versicherungsnehmer erfüllen, damit der Versicherer in Vorleistung tritt?
Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtreten.
Was gilt, wenn der Zeitpunkt des Schadens eindeutig feststeht?
Lässt sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024