Bei der Hausratversicherung der Alte Oldenburger müssen Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten einhalten: vor einem Schaden alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen Sicherheitsvorschriften beachten und nach einem Schaden den Versicherer unverzüglich informieren, Einbruch oder Diebstahl bei der Polizei anzeigen sowie das Schadenbild bewahren. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert je nach Schwere den Verlust oder die Kürzung der Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Er hat solche Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer hat
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- dem Versicherer, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Außerdem hat er jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die vorstehenden Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss schon vor einem Schaden alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einhalten. Nach einem Schaden muss er versuchen, diesen abzuwenden oder zu mindern, den Versicherer unverzüglich informieren, Einbruch oder Diebstahl bei der Polizei melden und alle nötigen Auskünfte und Belege liefern. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern; bei grober Fahrlässigkeit darf er entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Wer nachweist, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte, behält den Anspruch – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Was muss ich als Versicherungsnehmer tun, wenn ein Schaden eingetreten ist?
Sie müssen nach Möglichkeit den Schaden abwenden oder mindern, Weisungen des Versicherers befolgen und – soweit möglich – einholen, den Schadeneintritt unverzüglich anzeigen, Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum bei der Polizei melden, ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einreichen, das Schadenbild unverändert lassen sowie erforderliche Auskünfte in Textform erteilen und angeforderte Belege beibringen.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich eine Pflicht vor dem Schaden verletze?
Ja. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung fristlos kündigen. Kein Kündigungsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Der Anspruch bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass die Verletzung keinen Einfluss auf Eintritt, Feststellung oder Umfang hatte – es sei denn, Sie haben arglistig gehandelt.
Muss der Versicherer mich auf mögliche Nachteile hinweisen?
Bei Verletzung einer nach dem Schaden bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit ist der Versicherer nur dann ganz oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform, etwa per E-Mail, auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024