Wann die Alte Oldenburger in der Hausratversicherung bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub leistet, hängt von genau festgelegten Voraussetzungen ab: Einbruchdiebstahl liegt etwa beim Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit falschem Schlüssel vor, Raub setzt die Anwendung oder Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben voraus. Nicht ersetzt werden Schäden durch weitere Naturgefahren wie Überschwemmung oder Erdbeben sowie beim Raub Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden.
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt in folgenden Fällen vor:
Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Dieser Fall liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Dieser Fall liegt vor, wenn der Dieb ein in einem Raum befindliches Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Einschleichen oder Verborgen halten
Dieser Fall liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in den er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dieser Fall liegt in folgenden Situationen vor:
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in den Raum eines Gebäudes ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft. Dieser Einbruchdiebstahl oder Raub des Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei haben weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter in der beim unberechtigten Eindringen oder beim Eindringen mit richtigem Schlüssel beschriebenen Weise in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt in folgenden Fällen vor:
Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie zum Beispiel eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren verursacht werden. Dazu zählen Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen des Raubes verübt werden, sind diese Sachen versichert.
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt legt fest, welche Taten als Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub gelten und damit versichert sind. Einbruchdiebstahl umfasst unter anderem das Einbrechen, Einsteigen, Eindringen mit falschem Schlüssel, das Aufbrechen von Behältnissen sowie bestimmte Fälle mit einem zuvor gestohlenen richtigen Schlüssel. Raub setzt voraus, dass Gewalt angewendet oder eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird oder die Widerstandskraft ausgeschaltet war. Nicht versichert sind Schäden durch weitere Naturgefahren und beim Raub Sachen, die der Täter erst außerhalb des Versicherungsorts herbeischaffen lässt.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Schlüssel als falscher Schlüssel?
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Ist ein Trickdiebstahl als Raub versichert?
Nein. Werden versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet, liegt keine Gewalt und damit kein Raub vor, sondern einfacher Diebstahl beziehungsweise Trickdiebstahl.
Sind Sachen versichert, die der Täter erst herbeischaffen lässt?
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind grundsätzlich nicht versichert. Sie sind jedoch versichert, wenn dies innerhalb des Versicherungsorts geschieht, an dem der Raub verübt wird.
Welche Naturschäden sind bei diesen Gefahren ausgeschlossen?
Nicht versichert sind Schäden durch weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch – und zwar ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024