Taucht gestohlenes oder abhandengekommenes Hausrat wieder auf, regelt die Alte Oldenburger in der Hausratversicherung, dass sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer den Verbleib unverzüglich in Textform melden müssen. Ob die Entschädigung behalten werden darf, hängt davon ab, ob bereits gezahlt wurde und ob die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung gestellt wird. Für beschädigte Sachen, mögliche Rückerlangung und kraftlos erklärte Wertpapiere gelten eigene Regeln.
Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail.
Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, gilt für die Entschädigung dieser Sache das Folgende.
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls muss er eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Wurde die Sache in voller Höhe des Versicherungswerts entschädigt, kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut er das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Wurde die Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts entschädigt, muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, macht davon aber keinen Gebrauch, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn abhandengekommene Sachen wieder auftauchen, müssen beide Vertragspartner den Verbleib unverzüglich in Textform melden. Ob der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten darf oder die Sache zurückgeben muss, hängt davon ab, ob bereits gezahlt wurde und ob er die Sache fristgerecht innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Für beschädigte Sachen kann er die Reparaturkosten erhalten, und muss er Sachen abgeben, überträgt er dem Versicherer Besitz, Eigentum und alle Rechte daran.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Wer vom Verbleib abhandengekommener Sachen erfährt – egal ob Versicherer oder Versicherungsnehmer – muss dies dem Vertragspartner unverzüglich und in Textform, zum Beispiel per E-Mail, anzeigen.
Kann ich die Entschädigung behalten, wenn ich die Sache wiederbekomme, bevor abschließend gezahlt wurde?
Ja, der Anspruch auf Entschädigung bleibt bestehen, wenn Sie die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellen. Andernfalls muss eine bereits geleistete Entschädigung – auch eine anteilige – zurückgezahlt werden.
Was passiert mit einer wiederbeschafften Sache, die bereits voll entschädigt wurde?
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Alternativ können Sie die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen; nutzen Sie dieses Wahlrecht nicht fristgerecht, geht es auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn ich eine wiederbeschaffte Sache behalte, die beschädigt ist?
Behalten Sie eine wiederherbeigeschaffte, aber beschädigte Sache, können Sie zusätzlich die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024