Bei der Hausratversicherung der Alte Oldenburger kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen, wenn sich ein vor Vertragsschluss abgefragter Umstand ändert, eine sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbeaufsichtigt leer steht oder vereinbarte Sicherungen entfernt oder unbrauchbar werden. Der Text zeigt, welche besonderen Umstände die Gefahr erhöhen und dem Versicherer gemeldet werden müssen.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen im Wohnumfeld gelten als Gefahrerhöhung und müssen dem Versicherer angezeigt werden. Dazu zählen etwa geänderte Umstände, nach denen vor Vertragsschluss oder im Antrag gefragt wurde, ein längerer Leerstand der Wohnung ohne Beaufsichtigung oder Sicherung sowie entfernte oder nicht mehr funktionsfähige Sicherungen. Für die Wohnung gilt der Leerstand ab mehr als 60 Tagen als kritisch, sofern sie weder beaufsichtigt noch geeignet gesichert ist.
Häufige Fragen
Ab wann wird ein längerer Leerstand meiner Wohnung problematisch?
Wenn die sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine im Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und dabei weder beaufsichtigt noch in geeigneter Weise gesichert ist, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Muss ich es melden, wenn ich vereinbarte Sicherungen entferne?
Ja. Wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in einen nicht gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Welche Umstände lösen bei einem Wohnungswechsel eine Anzeigepflicht aus?
Wenn sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024