Bei der ALTE OLDENBURGER ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Krankenversicherung in der Krankenvollversicherung werden die Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Fehlgeburt und Entbindung zu 100 % erstattet. Dazu zählen unter anderem privatärztliche Behandlung, Unterkunft im Zweibettzimmer als Wahlleistung, notwendige Transportkosten und die stationäre Versorgung in einem zugelassenen Hospiz.
Erstattet werden die Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus zu 100 %. Voraussetzung ist eine Krankheit, ein Unfall, eine Schwangerschaft, eine Fehlgeburt oder eine Entbindung.
Erstattungsfähig sind alle Kosten für Krankenhausleistungen. Dazu gehören insbesondere:
- Kosten für privatärztliche Behandlung
- Verpflegung und Unterkunft
- Hebammen und Entbindungspfleger
- vor- und nachstationäre Behandlung
- die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten
- medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen behandlungsfähigen Krankenhaus
Diese Erstattung gilt bei Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers als Wahlleistung gemäß der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG).
Erstattungsfähig sind außerdem Aufwendungen für die stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem Hospiz, das von der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen ist und in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird. Diese Erstattung erfolgt nach Vorleistung der Pflegepflichtversicherung. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie der versicherten Person nicht erbracht werden kann.
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für die Hospizversorgung werden bis zu der Höhe erstattet, die für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer übernimmt die Kosten für eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung im Krankenhaus vollständig, etwa bei Krankheit, Unfall oder rund um eine Geburt. Erstattet werden dabei zahlreiche Krankenhausleistungen wie privatärztliche Behandlung, Unterkunft im Zweibettzimmer, Verpflegung sowie notwendige Transportkosten. Auch die Versorgung in einem zugelassenen Hospiz wird übernommen, wenn keine Krankenhausbehandlung nötig ist und eine ambulante Versorgung zu Hause nicht möglich ist.
Häufige Fragen
In welcher Höhe werden Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung übernommen?
Die Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Fehlgeburt und Entbindung werden zu 100 % erstattet.
Welche Leistungen sind bei einem Krankenhausaufenthalt erstattungsfähig?
Erstattungsfähig sind alle Kosten für Krankenhausleistungen, insbesondere privatärztliche Behandlung, Verpflegung und Unterkunft, Hebammen und Entbindungspfleger, vor- und nachstationäre Behandlung, die medizinisch notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson sowie medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen behandlungsfähigen Krankenhaus. Dies gilt bei Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers als Wahlleistung.
Werden auch Kosten für einen Hospizaufenthalt erstattet?
Ja. Erstattungsfähig sind nach Vorleistung der Pflegepflichtversicherung Aufwendungen für die stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Hospiz mit palliativ-medizinischer Behandlung, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie nicht erbracht werden kann.
Bis zu welcher Höhe werden Hospizkosten übernommen?
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu der Höhe erstattet, die für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Stationär-K20 2017