Bei der ALTE OLDENBURGER in der Krankenversicherung gilt bei eitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt oder Entbindung: Für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz besteht ein Leistungsanspruch im tariflichen Umfang, und die Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungsverbots werden nicht auf die bis zum Leistungsbeginn zurückzulegenden Tage angerechnet – auch nicht bei Frauen ohne Mutterschutzleistungen.
Für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz besteht ein Leistungsanspruch im tariflichen Umfang.
Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes werden auf die Tage, die bis zum tariflichen Leistungsbeginn zurückzulegen sind, nicht angerechnet.
Dies gilt auch für Frauen, die keine Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz erhalten.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine versicherte Frau wegen Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt oder Entbindung arbeitsunfähig, gibt es für Zeiten außerhalb des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots Leistungen im vereinbarten tariflichen Umfang. Die Dauer des gesetzlichen Beschäftigungsverbots zählt dabei nicht zu den Tagen, die bis zum tariflichen Leistungsbeginn zurückgelegt werden müssen. Das gilt ebenso für Frauen, die keine Mutterschutzleistungen beziehen.
Häufige Fragen
Für welche Zeiten wird bei Schwangerschaft und Entbindung geleistet?
Ein Leistungsanspruch besteht für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, und zwar im tariflichen Umfang.
Zählen die Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungsverbots für den Leistungsbeginn mit?
Nein. Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes werden auf die bis zum tariflichen Leistungsbeginn zurückzulegenden Tage nicht angerechnet.
Gilt die Regelung auch ohne Mutterschutzleistungen?
Ja, sie gilt auch für Frauen, die keine Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz erhalten.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankentagegeld-KTS 2010