Bei der Krankenvollversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG werden ärztliche Leistungen wie Beratungen, Hausbesuche, Operationen, Psychotherapie und reproduktionsmedizinische Maßnahmen zu 100 % des Rechnungsbetrages erstattet. Ebenso übernommen werden unter anderem Arznei- und Heilmittel, Hebammenhilfe, Hilfsmittel, Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen nach STIKO-Empfehlung, spezialisierte ambulante Palliativversorgung sowie häusliche Behandlungspflege – jeweils mit klaren Voraussetzungen und teils betraglichen Grenzen.
Als ärztliche Leistungen gelten Beratungen, Hausbesuche, Operationen sowie sonstige Untersuchungen und Behandlungen. Dazu zählen auch reproduktionsmedizinische Maßnahmen und Psychotherapie.
Leistungen für psychotherapeutische Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden erbracht, wenn eine fachärztliche Feststellung der Erkrankung erfolgt ist. In diesem Fall können neben ärztlichen Leistungen auch Leistungen von approbierten Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherer vor dem eigentlichen Behandlungsbeginn – nach maximal 5 probatorischen Sitzungen – eine schriftliche Zusage erteilt hat.
Erstattungsfähig sind Transportkosten durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder medizinischen Notfall. Erstattungsfähig sind auch die Kosten eines Hin- und Rücktransports vom und zum Wohnsitz des Versicherten zur Dialysebehandlung, zur Chemo- und zur Strahlentherapie, sofern eine Fahruntauglichkeit ärztlich bescheinigt wird.
Röntgendiagnostik, Laboruntersuchung und Strahlentherapie
Arzneimittel
Als Arzneimittel gilt auch Verbandmaterial. Nicht zu den Arzneimitteln gehören jedoch – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und Stärkungsmittel. Eine Ausnahme gilt, wenn sie im Rahmen lebenserhaltender Maßnahmen (zum Beispiel parenterale und enterale Ernährung) ärztlich verordnet wurden. Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden, sowie kosmetische Präparate werden ebenfalls nicht erstattet.
Heilmittel
Heilmittel sind physikalisch-medizinische Heilmaßnahmen durch Angehörige staatlich anerkannter Heilberufe. Dazu zählen zum Beispiel:
- Inhalationen
- Krankengymnastik
- Übungsbehandlung
- Logopädie
- Ergotherapie
- Podologie
- Massagen
- Hydrotherapie und Packungen
- Kältebehandlung
- Wärmebehandlung
- Elektrotherapie
- Lichttherapie
Hebammenhilfe bei Schwangerschaft und Hausentbindung
Erstattet werden die Hebammenkosten wegen Schwangerschaft, Entbindung und Fehlgeburt. Dazu gehören auch die Kosten für Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik.
Hilfsmittel (außer Brillen und Kontaktlinsen)
Hierunter fallen technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen. Erstattet werden auch Aufwendungen für das Ausleihen von Hilfsmitteln (bis maximal zur Kostenhöhe des Anschaffungspreises) sowie für die Reparatur oder Wartung der Hilfsmittel. Nicht erstattet werden Batterien für Hörgeräte.
Brillen oder Kontaktlinsen
Erstattet werden Brillen oder Kontaktlinsen bis 160,– EUR jährlich, darüber hinaus zu einem Drittel.
Vorsorgeuntersuchungen
Erstattet wird bis zu 160,– EUR je Vorsorgeuntersuchung, darüber hinaus zu einem Drittel. Hierzu zählen sämtliche zur Früherkennung von Krankheiten medizinisch notwendigen ambulanten Untersuchungen.
Impfungen
Erstattet werden Impfungen, die jeweils von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht empfohlen werden, einschließlich der hierfür verwendeten Impfstoffe. Nicht erstattungsfähig sind Impfungen aus Anlass einer Auslandsreise oder aus beruflichen Gründen.
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Erstattungsfähig sind die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehenden Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Diese richtet sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und zielt darauf ab, die Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
Voraussetzung ist, dass die versicherte Person unter einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung leidet und bei einer daher zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwendige Versorgung benötigt.
Die Kosten sind in dem Rahmen erstattungsfähig, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre, beziehungsweise innerhalb des Gebührenrahmens der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegt.
Häusliche Behandlungspflege
Der Versicherer erstattet Aufwendungen für ärztlich angeordnete medizinische Einzelleistungen durch Pflegefachkräfte, die auf Heilung, Besserung, Linderung oder auf die Verhütung einer Verschlimmerung der Krankheit gerichtet sind. Dazu zählen zum Beispiel Verband- oder Katheterwechsel, Injektionen und Blutdruckmessungen.
Was bedeutet das konkret?
Erstattet werden ärztliche Leistungen sowie eine breite Palette weiterer Behandlungen, Mittel und Untersuchungen. Für einige Leistungen gelten besondere Voraussetzungen: So braucht Psychotherapie durch approbierte Psychotherapeuten eine fachärztliche Feststellung und eine vorherige schriftliche Zusage des Versicherers, und bestimmte Transportkosten sind nur bei ärztlich bescheinigter Fahruntauglichkeit erstattungsfähig. Bei Brillen, Kontaktlinsen und Vorsorgeuntersuchungen gilt eine Grenze von 160,– EUR, darüber hinaus wird ein Drittel übernommen. Nicht erstattet werden unter anderem Nähr- und Stärkungsmittel, kosmetische Präparate, Hörgerätebatterien sowie berufs- oder reisebedingte Impfungen.
Häufige Fragen
Was muss vor Beginn einer Psychotherapie beim Psychologischen Psychotherapeuten erfüllt sein?
Es muss eine fachärztliche Feststellung der Erkrankung vorliegen. Außerdem muss der Versicherer vor dem eigentlichen Behandlungsbeginn – nach maximal 5 probatorischen Sitzungen – eine schriftliche Zusage erteilt haben.
Werden Transportkosten zur Dialyse oder Chemotherapie übernommen?
Ja, die Kosten eines Hin- und Rücktransports vom und zum Wohnsitz zur Dialysebehandlung, zur Chemo- und zur Strahlentherapie sind erstattungsfähig, sofern eine Fahruntauglichkeit ärztlich bescheinigt wird.
Wie viel wird für Brillen und Kontaktlinsen erstattet?
Brillen oder Kontaktlinsen werden bis 160,– EUR jährlich erstattet, darüber hinaus zu einem Drittel.
Werden alle Impfungen erstattet?
Erstattet werden Impfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut je nach Alter und Geschlecht empfohlen werden, einschließlich der Impfstoffe. Nicht erstattungsfähig sind Impfungen aus Anlass einer Auslandsreise oder aus beruflichen Gründen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Ambulant-A106-A112-A118 2025