Bei der ALTE OLDENBURGER ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Krankenversicherung erstattet die Krankenvollversicherung eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Fehlgeburt und Entbindung zu 100 Prozent. Übernommen werden die Allgemeinen Krankenhausleistungen sowie notwendige Transportkosten zum nächstgelegenen behandlungsfähigen Krankenhaus, ebenso die stationäre Versorgung in einem zugelassenen Hospiz mit palliativ-medizinischer Behandlung.
Erstattet werden die Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus zu 100 %. Anlass kann eine Krankheit, ein Unfall, eine Schwangerschaft, eine Fehlgeburt oder eine Entbindung sein.
Erstattungsfähig sind die Kosten für die Allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Ebenso erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen behandlungsfähigen Krankenhaus.
Zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen zählen:
- voll- und teilstationäre allgemeine Krankenhausleistungen
- vor- und nachstationäre Behandlung
- Kosten für Belegarzt
- Kosten für freiberufliche Hebammen/Entbindungspfleger
- die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten
Erstattungsfähig sind außerdem Aufwendungen für die stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie der versicherten Person nicht erbracht werden kann. Diese Aufwendungen sind nach Vorleistung der Pflegepflichtversicherung erstattungsfähig.
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu der Höhe erstattet, die für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine stationäre Behandlung im Krankenhaus medizinisch notwendig, übernimmt der Versicherer die Kosten der Allgemeinen Krankenhausleistungen vollständig – etwa bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung. Dazu gehören auch der Belegarzt, freiberufliche Hebammen, eine medizinisch notwendige Begleitperson und der Transport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Auch die Versorgung in einem zugelassenen Hospiz ist unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig, allerdings begrenzt auf das Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Häufige Fragen
In welcher Höhe werden die Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung übernommen?
Die Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus werden zu 100 % erstattet.
Welche Leistungen zählen zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen?
Dazu zählen voll- und teilstationäre allgemeine Krankenhausleistungen, die vor- und nachstationäre Behandlung, Kosten für den Belegarzt, Kosten für freiberufliche Hebammen bzw. Entbindungspfleger sowie die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten.
Werden auch die Kosten für einen Krankentransport erstattet?
Ja, erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen behandlungsfähigen Krankenhaus.
Unter welchen Voraussetzungen wird eine Hospizversorgung erstattet?
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Hospiz mit palliativ-medizinischer Behandlung, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie nicht möglich ist. Die Erstattung erfolgt nach Vorleistung der Pflegepflichtversicherung und bis zu der Höhe, die für einen Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Stationär-K30 2017