In der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger gilt, folgendes:
1. Unbeschadet des Kündigungsrechtes ist der Versicherer mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn und solange eine der genannten Obliegenheiten verletzt ist.
2. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
3. Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung der Pflichten zusätzliche Aufwendungen, kann er vom
Versicherungsnehmer oder von der als empfangsberechtigt benannten versicherten Person dafür Ersatz verlangen.